EuGH - Urteil vom 06.10.1987
Rs 197/85
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 12 Abs. 2, Art. 46 ; Verordnung (EWG) Nr. 574/72 Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1987, 3855 (Stefanutti)
Vorinstanzen:
Cour du travail Mons,

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen - Nationale Antikumulierungsvorschriften - Ausschließlich aufgrund des nationalen Rechts bestehender Anspruch - Anwendbarkeit - Grenzen - Für die Arbeitnehmer günstigere gemeinschaflsrechtliche Regelung

EuGH, Urteil vom 06.10.1987 - Aktenzeichen Rs 197/85

DRsp Nr. 2000/4392

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen - Nationale Antikumulierungsvorschriften - Ausschließlich aufgrund des nationalen Rechts bestehender Anspruch - Anwendbarkeit - Grenzen - Für die Arbeitnehmer günstigere gemeinschaflsrechtliche Regelung

(0ffice national des pensions pour travailleurs salaries [ONPTS] gegen Domenica Stefanutti) 1. Wenn ein Arbeitnehmer eine Rente nur nach den nationalen Rechtsvorschriften bezieht, verbieten es die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 nicht, daß nur die nationalen Rechtsvorschriften vollständig, einschließlich der nationalen Antikumulierungsbestimmungen, auf ihn angewandt werden. Diese Feststellung gilt auch für die Hinterbliebenen des Arbeitnehmers, die eine Hinterbliebenenrente beanspruchen. Ist jedoch die Anwendung des Systems des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71 für den Arbeitnehmer günstiger als die alleinige Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften, so ist dieser Artikel anzuwenden.