EuGH - Urteil vom 05.07.1983
Rs 171/82
Normen:
EWG-Vertrag Art. 51 ; EWG-Vertrag Art. 177 ; Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien , die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Art. 46 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - LEISTUNGEN - NATIONALE ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN - UNANWENDBARKEIT AUF EMPFÄNGER VON LEISTUNGEN GLEICHER ART , DIE GEMÄSS DEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 1408/71 GEZAHLT WERDEN - LEISTUNGEN GLEICHER ART - KRITERIEN;

EuGH, Urteil vom 05.07.1983 - Aktenzeichen Rs 171/82

DRsp Nr. 2006/14892

1. SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - LEISTUNGEN - NATIONALE ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN - UNANWENDBARKEIT AUF EMPFÄNGER VON LEISTUNGEN GLEICHER ART , DIE GEMÄSS DEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 1408/71 GEZAHLT WERDEN - ' ' LEISTUNGEN ' ' GLEICHER ART - KRITERIEN;

»1. LEISTUNGEN DER SOZIALEN SICHERHEIT SIND UNABHÄNGIG VON DEN BESONDEREN EIGENHEITEN DER VERSCHIEDENEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ALS LEISTUNGEN GLEICHER ART ZU BETRACHTEN , WENN IHR SINN UND ZWECK SOWIE IHRE BERECHNUNGSGRUNDLAGE UND DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR IHRE GEWÄHRUNG IDENTISCH SIND. DAGEGEN SIND LEDIGLICH FORMALE MERKMALE NICHT ALS WESENTLICHE TATBESTANDSMERKMALE FÜR DIE EINSTUFUNG DER LEISTUNGEN ANZUSEHEN.