EuGH - Urteil vom 18.04.1989
Rs 128/88
Normen:
EWGV Art. 177 ; EWGV Art. 7 ; EWGV Art. 52 ; EWGV Art. 53 ; VO Nr. 1408/71/EWG Art. 46 ; VO Nr. 1408/71/EWG Art. 44 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen - Nationale Antikumulierungsvorschriften - Ausschließlich aufgrund des nationalen Rechts bestehender Anspruch - Anwendbarkeit - Grenzen - Für den Arbeitnehmer günstigere gemeinschaftsrechtliche Regelung - [Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 12 Absatz 2 und 46 Absatz 3] -

EuGH, Urteil vom 18.04.1989 - Aktenzeichen Rs 128/88

DRsp Nr. 2006/17743

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen - Nationale Antikumulierungsvorschriften - Ausschließlich aufgrund des nationalen Rechts bestehender Anspruch - Anwendbarkeit - Grenzen - Für den Arbeitnehmer günstigere gemeinschaftsrechtliche Regelung - [Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 12 Absatz 2 und 46 Absatz 3] -

»1. Wenn der Arbeitnehmer eine Rente nur nach den nationalen Rechtsvorschriften bezieht, verbieten es die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 nicht, daß diese nationalen Rechtsvorschriften vollständig, einschließlich der nationalen Antikumulierungsbestimmungen, auf ihn angewandt werden. Erweist sich jedoch die Anwendung dieser nationalen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer als weniger günstig als die der Regelung des Artikels 46 der Verordnung, so ist dieser Artikel anzuwenden. In diesem Fall ist Artikel 46 Absatz 3, der darauf abzielt, die Kumulierung der erworbenen Leistungen gemäß den Modalitäten der Absätze 1 und 2 dieses Artikels zu begrenzen, unter Ausschluß der in den nationalen Rechtsvorschriften enthaltenen Antikumulierungsbestimmungen anzuwenden.