EuGH - Urteil vom 14.03.1989
Rs 1/88
Normen:
Verordnung Nr. 1408/71/EWG vom 14.06.1971;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen für Waisen - Waise eines verstorbenen Arbeitnehmers - Begriff - Waise des verstorbenen Ehegatten eines Arbeitnehmers - Ausschluß;

EuGH, Urteil vom 14.03.1989 - Aktenzeichen Rs 1/88

DRsp Nr. 2006/14104

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen für Waisen - Waise eines verstorbenen Arbeitnehmers - Begriff - Waise des verstorbenen Ehegatten eines Arbeitnehmers - Ausschluß;

»1. Aus dem Wortlaut von Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 ergibt sich, daß diese Vorschrift die Voraussetzungen hinsichtlich des Wohnorts im Staatsgebiet nur für "Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers" ausser Kraft setzt. Artikel 2 dieser Verordnung, der den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung definiert, unterscheidet aber eindeutig zwischen den Arbeitnehmern selbst einerseits und ihren Familienangehörigen und Hinterbliebenen andererseits. Der Begriff "Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers" ist somit nicht dahin zu verstehen, daß er auch den Fall der Kinder erfasst, die aufgrund des Todes eines Familienangehörigen des Arbeitnehmers verwaist sind, wenn dieser Familienangehörige nicht selbst die Arbeitnehmereigenschaft hatte. Demnach betrifft Artikel 78 Absatz 2 nur den Fall von Waisen, deren verstorbener Vater oder verstorbene Mutter persönlich die Arbeitnehmereigenschaft hatte.