EuGH - Urteil vom 11.10.2001
Rs C-95/99
Normen:
EWG-Vertrag Art. 51 ; EG-Vertrag Art. 51 ; EG Art. 42 ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung(EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung (ABl. L 230, S. 6, im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) Art. 1 Art. 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 2002, 41
EuGH Slg. 2001, I-7413
EuroAS 2002, 5
InfAuslR 2001, 490
SGb 2002, 1660
ZAR 2001, 275
Vorinstanzen:
BSG - Beschlüsse vom 15. Oktober 1998 - B 14 EG 7/97 R - B 14 KG 12/97 R - B 14 KG 16/97 R - B 14 KG 19/97 R - B 14 KG 13/97 R,

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Persönlicher Geltungsbereich - Einbeziehung von Staatenlosen und Flüchtlingen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie von deren Familienangehörigen in die Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 1 und 2 Absatz 1

EuGH, Urteil vom 11.10.2001 - Aktenzeichen Rs C-95/99 - Aktenzeichen Rs C-96/99 - Aktenzeichen Rs C-97/99 - Aktenzeichen u.a.

DRsp Nr. 2002/16120

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Persönlicher Geltungsbereich - Einbeziehung von Staatenlosen und Flüchtlingen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie von deren Familienangehörigen in die Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 1 und 2 Absatz 1

»1. Die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung ist nicht in Frage gestellt, soweit sie Staatenlose oder Flüchtlinge, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie deren Familienangehörige in ihren persönlichen Geltungsbereich einbezieht. Die Verordnung Nr. 1408/71 soll für alle Arbeitnehmer im Sinne ihres Artikels 1 gelten, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats haben und die sich in einem der in der Verordnung geregelten Rechtsverhältnisse mit Auslandsbezug befinden, sowie für deren Familienangehörige.