EuGH - Urteil vom 13.12.1989
Rs C-102/88
Normen:
Richtlinie 79/7/EWG Art. 4 Abs. 1;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1989, 4311 (Ruzius-Wilbrink)
AP Nr. 22 zu Art. 119 EWG-Vertrag
EuZW 1990, 189
NZA 1991, 59
Vorinstanzen:
Raad van Beroep te Groningen,

1. Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Nationale Rechtsvorschriften, die bei Arbeitsunfähigkeit Leistungen gewährleisten, deren Betrag von den früheren Einkünften unabhängig ist - Ausnahme von diesem Grundsatz für diejenigen Versicherten, die eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben - Ausnahme, die hauptsächlich die weiblichen Arbeitnehmer trifft - Unzulässigkeit bei Fehlen einer objektiven Rechtfertigung

EuGH, Urteil vom 13.12.1989 - Aktenzeichen Rs C-102/88

DRsp Nr. 2000/4434

1. Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Nationale Rechtsvorschriften, die bei Arbeitsunfähigkeit Leistungen gewährleisten, deren Betrag von den früheren Einkünften unabhängig ist - Ausnahme von diesem Grundsatz für diejenigen Versicherten, die eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben - Ausnahme, die hauptsächlich die weiblichen Arbeitnehmer trifft - Unzulässigkeit bei Fehlen einer objektiven Rechtfertigung

(M. L. Ruzius-Wilbrink gegen Bestuur van de Bedrijfsvereiniging voor Overheidsdiensten) 1. Artikel 4 Absatz t der Richtlinie 79/7, wonach jegliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verboten ist, steht einer nationalen Regelung, die den Versicherten bei Arbeitsunfähigkeit ein soziales Minimum gewährleistet, entgegen, soweit sie eine Ausnahme von diesem Grundsatz für diejenigen Versicherten vorsieht, die zuvor eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben, und den Betrag der Leistung auf den zuvor bezogenen Lohn begrenzt, wenn diese Maßnahme wesentlich mehr Frauen als Männer trifft, es sei denn, diese Regelung ist durch objektive Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt.