EuGH - Urteil vom 29.11.2001
Rs C-366/99
Normen:
Abkommen über die Sozialpolitik (ABl. 1992, C 191, S. 91) Art. 6 Abs. 3 ; EG-Vertrag Art. 117 Art. 118 Art. 119 Art. 120 ; EG Art. 136 Art. 137 Art. 138 Art. 139 Art. 140 Art. 141 Art. 142 Art. 143 ; Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24);
Fundstellen:
AuR 2002, 185
DVBl 2002, 394
EuGH Slg. 2001, I-9383
EuGRZ 2002, 44
EuZW 2002, 315
EuroAS 2002, 22
FA 2002, 128
NVwZ 2002, 455
NZA 2002, 143
ZfPR 2002, 80
Vorinstanzen:
Conseil d'État (Frankreich) - Entscheidung vom 28. Juli 1999,

1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - Beamtenpensionssystem, nach dem den Beamten die Pension aufgrund ihres Dienstverhältnisses gezahlt wird - Einbeziehung

EuGH, Urteil vom 29.11.2001 - Aktenzeichen Rs C-366/99

DRsp Nr. 2002/16105

1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - Beamtenpensionssystem, nach dem den Beamten die Pension aufgrund ihres Dienstverhältnisses gezahlt wird - Einbeziehung

»1. Die aufgrund eines Systems wie des französischen Beamtenpensionssystems gezahlten Pensionen fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden). Die nach diesem System gezahlte Pension, die sich unmittelbar nach der zurückgelegten Dienstzeit richtet und nach dem Gehalt bemessen wird, das der Betreffende während der letzten sechs Monate seiner Tätigkeit bezogen hat, erfüllt nämlich das Kriterium, dass die Rente dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses mit einem früheren Arbeitgeber gezahlt wird, d. h. das Kriterium der Beschäftigung, das der Gerichtshof im Urteil vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93 (Beune) als entscheidend für die Qualifikation der aufgrund eines Beamtenpensionssystems gezahlten Pensionen im Hinblick auf Artikel 119 EG-Vertrag angesehen hat.