EuGH - Urteil vom 07.12.1995
Rs C-449/93
Normen:
Richtlinie 75/129/EWG Art. 1 Abs. 1 Buchstabe a;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1995, I-4291 (Rockfon)
AuR 1996, 113
CR 1996, 181
EuroAS 1996, 22
EuZW 1996, 181
EWS 1996, 66
EzA § 17 KSchG Nr. 5
IStR 1996, 194
NZA 1996, 471
WiB 1996, 440
Vorinstanzen:
Østre Landsret,

1. Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Massenentlassungen - Richtlinie 75/129 - Schaffung einer gemeinsamen Einrichtung für Einstellungen und Entlassungen innerhalb eines Konzerns - Zulässigkeit

EuGH, Urteil vom 07.12.1995 - Aktenzeichen Rs C-449/93

DRsp Nr. 2000/4553

1. Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Massenentlassungen - Richtlinie 75/129 - Schaffung einer gemeinsamen Einrichtung für Einstellungen und Entlassungen innerhalb eines Konzerns - Zulässigkeit

(Rockfon A/S gegen Specialarbejderforbundet i Danmark als Mandatar von Søren Nielsen u. a.) 1. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/129 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ist dahin auszulegen, daß er zwei oder mehr miteinander verbundene Unternehmen eines Konzerns, von denen keines bestimmenden Einfluß auf das andere oder die anderen Unternehmen hat, nicht daran hindert, eine gemeinsame Einrichtung für Einstellungen und Entlassungen zu schaffen, so daß insbesondere Entlassungen bei einem der Unternehmen nur mit Zustimmung dieser Einrichtung erfolgen können. Die Richtlinie 75/129 zielt nämlich ausschließlich auf eine teilweise Harmonisierung der Verfahren für Massenentlassungen und nicht darauf ab, das Recht der Unternehmen einzuschränken, ihre Tätigkeit frei zu organisieren und ihre Personalverwaltung so auszugestalten, wie es ihnen am bedarfsgerechtesten erscheint.