EuGH - Urteil vom 06.06.1995
Rs C-434/93
Normen:
Assoziierungsabkommen EWG - Türkei; Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates Art. 6 Abs. 1, Abs. 2;
Fundstellen:
AiB 1995, 808
AuAS 1995, 206
DVBl 1995, 843
EuGH Slg. 1995, I-1475 (Bozkurt)
EuZW 1995, 672
EuroAS 1995, 135
EzAR 811 Nr. 23
InfAuslR 1995, 261
NVwZ 1995, 1093
RIW 1995, 779
ZAR 1995, 136
Vorinstanzen:
Raad van State,

1. Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Zugehörigkeit eines türkischen Staatsangehörigen, der als Fahrer im grenzüberschreitenden Verkehr tätig ist, zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats - Beurteilung durch das nationale Gericht - Zu berücksichtigende Kriterien

EuGH, Urteil vom 06.06.1995 - Aktenzeichen Rs C-434/93

DRsp Nr. 2000/4531

1. Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Zugehörigkeit eines türkischen Staatsangehörigen, der als Fahrer im grenzüberschreitenden Verkehr tätig ist, zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats - Beurteilung durch das nationale Gericht - Zu berücksichtigende Kriterien

(Ahmet Bozkurt gegen Staatssecretaris van Justitie) 1. Um festzustellen, ob ein türkischer Arbeitnehmer, der als Fahrer im grenzüberschreitenden Verkehr tätig ist, dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei geschaffenen Assoziationsrates angehört, hat das nationale Gericht zu beurteilen, ob das Arbeitsverhältnis des Betroffenen eine hinreichend enge Anknüpfung an das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufweist, wobei es insbesondere den Ort der Einstellung, das Gebiet, von dem aus die Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt wird, und die im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen hat.