EuGH - Urteil vom 17.10.1989
Rs C-109/88
Normen:
BGB § 612 Abs. 3 ; EWG-Vertrag Art. 119, Art. 177 ; Richtlinie 75/117/EWG Art. 1, Art. 6;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1989, 3199 (Danfoss)
AiB 1991, 107
AP Nr. 19 zu Art. 119 EWG-Vertrag
AP Nr. 19 zu Art. 119 EWG-Vertrag
AuR 1991, 122
NZA 1990, 772
Vorinstanzen:
Faglig voldgiftsret (Tarifschiedsgericht), Dänemark,

1. Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Einzelstaatliches Gericht im Sinne des Artikels 177 EWG-Vertrag - Begriff

EuGH, Urteil vom 17.10.1989 - Aktenzeichen Rs C-109/88

DRsp Nr. 1996/13639

1. Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Einzelstaatliches Gericht im Sinne des Artikels 177 EWG-Vertrag - Begriff

(Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund i Danmark gegen Dansk Arbejdgiverforening (für Danfoss A/S) 1. Ein tarifvertragliches Schiedsgericht, das nach dem Gesetz den Streit zwischen Parteien von Tarifverträgen, die zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden geschlossen wurden, letztinstanzlich entscheidet, ist in Anbetracht dessen, daß es von einer der Parteien angerufen werden kann, so daß seine Zuständigkeit nicht von dem Einvernehmen der Parteien abhängt, und daß die Parteien nicht frei über seine Zusammensetzung bestimmen können, als ein Gericht eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 177 EWG-Vertrag anzusehen. 2. Die Richtlinie 75/117 ist wie folgt auszulegen: Wenn in einem Unternehmen ein Entlohnungssystem angewandt wird, dem jede Durchschaubarkeit fehlt, obliegt dem Arbeitgeber der Nachweis, daß seine Lohnpolitik nicht diskriminierend ist, sofern der weibliche Arbeitnehmer auf der Grundlage einer relativ großen Zahl von Arbeitnehmern belegt, daß das durchschnittliche Entgelt der weiblichen Arbeitnehmer niedriger ist als das der männlichen Arbeitnehmer.