EuGH - Urteil vom 07.12.1995
Rs C-472/93
Normen:
BGB § 613a; EG-Vertrag Art. 177, Art. 189 Abs. 3; Richtlinie 77/187/EWG Art. 1 Abs. 1, Art. 7 ; KO § 22 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1995, I-4321 (Spano)
AP Nr. 140 zu § 613a BGB
AP Nr. 28 zu Art. 177 EWG-Vertrag
AP Nr. 8 zu EWG-Richtlinie Nr 77/187
CR 1996, 185
EuZW 1996, 185
EWS 1996, 63
KTS 1996, 379
NZA 1996, 305
WiB 1996, 744
Vorinstanzen:
Pretura Lecce,

1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Offensichtlich unerhebliche Frage

EuGH, Urteil vom 07.12.1995 - Aktenzeichen Rs C-472/93

DRsp Nr. 2000/4552

1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Offensichtlich unerhebliche Frage

(Luigi Spano u.a. gegen Fiat Geotech SpA und Fiat Hitachi Excavators SpA [vormals Fiat Hitachi Construction Equipment SpA]) 1. Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 177 des Vertrages, ist es allein Sache der nationalen Gerichte, bei denen der Rechtsstreit anhängig ist und die die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung tragen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache, sowohl die Erforderlichkeit der von ihnen dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Das Ersuchen eines nationalen Gerichts kann nur zurückgewiesen werden, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der von diesem Gericht erbetenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts oder Prüfung der Gültigkeit einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts und der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits besteht. 2. Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 177 des Vertrages ist der Gerichtshof nach der Verteilung der Aufgaben zwischen ihm und den nationalen Gerichten nicht befugt, nachzuprüfen, ob die Entscheidung, durch die er angerufen worden ist, den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das Verfahren entspricht.