EuGH - Urteil vom 30.09.1987
Rs 12/86
Normen:
EWG-Vertrag Art. 48 f., Art. 177 Abs. 1 Buchstabe b, Art. 228, Art. 238 ; Assoziierungsabkommen EWG - Türkei Art. 7, Art. 12 ; Zusatzprotokoll Art. 36;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1987, 3719 (Demirel)
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 11.12.1985

1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Handlungen der Organe - Verträge der Gemeinschaft - Assoziierungsabkommen - Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer

EuGH, Urteil vom 30.09.1987 - Aktenzeichen Rs 12/86

DRsp Nr. 2000/4391

1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Handlungen der Organe - Verträge der Gemeinschaft - Assoziierungsabkommen - Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer

(Meryem Demirel gegen Stadt Schwäbisch Gmünd) 1. Ein vom Rat gemäß den Artikeln 228 und 238 EWG-Vertrag geschlossenes Abkommen stellt für die Gemeinschaft die Handlung eines Gemeinschaftsorgans im Sinne des Artikels 177 Absatz 1 Buchstabe b dar. Die Bestimmungen eines solchen Abkommens bilden seit dessen Inkrafttreten einen integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung, und der Gerichtshof ist in dem durch diese Rechtsordnung gesteckten Rahmen zur Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Abkommens befugt. Was die Bestimmungen eines Assoziierungsabkommens über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer angeht, kann diese Zuständigkeit des Gerichtshofes nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil sie sich bei einem gemischten Abkommen nicht auf Bestimmungen erstrecken würde, durch die die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeiten Verpflichtungen eingegangen sind. Da die Freizügigkeit der Arbeitnehmer nämlich nach den Artikeln 48 ff. EWG-Vertrag einen der vom Vertrag erfaßten Bereiche darstellt, fallen die diese Materie betreffenden Verpflichtungen notwendigerweise in die Zuständigkeit der Gemeinschaft im Rahmen des Artikels 238 EWG-Vertrag.