EuGH - Urteil vom 13.12.1989
Rs C-322/88
Normen:
EWG-Vertrag Art. 177, Art. 189 Abs. 5 ; Empfehlung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 23. Juli 1962 zur Annahme einer Europäischen Liste der Berufskrankheiten (ABl 1962, S. 2188);
Fundstellen:
EuGH Slg. 1989, 4407 (Grimaldi)
NZA 1991, 283
Vorinstanzen:
Tribunal du travail Brüssel,

1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Handlungen der Organe

EuGH, Urteil vom 13.12.1989 - Aktenzeichen Rs C-322/88

DRsp Nr. 2000/4435

1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Handlungen der Organe

(Salvatore Grimaldi gegen Fonds des maladies professionnelles) 1. Anders als Artikel 173 EWG-Vertrag, der die Überprüfung von Handlungen mit Empfehlungscharakter durch den Gerichtshof ausschließt, verleiht Artikel 177 dem Gerichtshof die Befugnis, im Wege der Vorabentscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaften ohne jede Ausnahme zu entscheiden. Der Gerichtshof ist also befugt, über die Auslegung von aufgrund des EWG-Vertrags ausgesprochenen Empfehlungen zu entscheiden. 2. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Wahl der Form die Rechtsnatur einer Maßnahme nicht ändern kann, hat das Gericht, das mit der Auslegung einer als Empfehlung bezeichneten Maßnahme zwecks Ermittlung ihrer Tragweite befaßt ist, zu prüfen, ob diese Maßnahme nach ihrem Inhalt tatsächlich keine bindende Wirkung entfalten soll.