11/9.1 Inanspruchnahme der Kinder

Autor: Gröne

Leben pflegebedürftige Eltern in einem Senioren-/ Pflegeheim, und reicht deren Geld im Alter nicht, und beziehen sie Leistungen nach dem SGB XII, stellt sich für die Kinder die Frage des "Elternunterhalts", wenn sie befürchten, dass der Staat, hier durch das Sozialamt, sie in Anspruch nimmt.

Seit dem 01.01.2020 muss die überwiegende Zahl der Kinder (ca. 90 %) nicht mehr für ihre sozialhilfebedürftigen Eltern Unterhalt an das Sozialamt abführen. Elternunterhalt kann nach § 94 Abs. 1a SGB XII 1) nur noch verlangt werden, wenn das Jahreseinkommen des Kindes 100.000 Euro übersteigt.

Wichtiger Hinweis

In Anspruch genommen werden können insoweit nur die Kinder, nicht auch der Ehepartner. Es brauchen auch nicht die Geschwister, die Enkelkinder und sonstige Verwandte für einander einstehen.