11/9.2 Inanspruchnahme der Eltern für ihre pflegebedürftigen Kinder

Autor: Gröne

Gleiches gilt auch für Eltern, die Unterhalt an ihre volljährigen pflegebedürftigen Kinder zahlen müssen. Auch die Eltern können erst bei einem Gesamteinkommen von über 100.000 Euro für Leistungen an ihre Kinder in Anspruch genommen werden. § 94 Abs. 1a SGB XII gilt auch für die nicht getrenntlebenden Eltern/Lebenspartner.

Allerdings gilt § 94 Abs. 1a SGB XI nicht für Leistungen nach diesem Gesetz an minderjährige Kinder.

Letzte redaktionelle Änderung: 19.11.2020