13/1.2 Aufbau der Sozialgerichtsbarkeit

Autor: Schäfer

Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte gem. § 1 SGG ausgeübt.

Aufbau der Sozialgerichtsbarkeit:

Die Sozialgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut.

Bis auf Berlin, Bremen, Hamburg und das Saarland hat jedes Land mehrere Sozialgerichte.

Über die Berufungen gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte entscheiden die jeweils für ein Land - bzw. bei Berlin/Brandenburg (Potsdam) und Niedersachsen/Bremen (Celle) gemeinsam für zwei Länder - errichteten Landessozialgerichte gem. §§ 2, 7, 28 ff. SGG.

Das Bundessozialgericht mit Sitz in Kassel entscheidet über das Rechtsmittel der Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde gem. §§ 28 ff. SGG und im Rahmen des § 39 Abs. 2 SGG auch im ersten und letzten Rechtszug.

Besetzung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit:

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden in allen drei Instanzen mit Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern gem. §§ 3, 12, 33, 40, 41 SGG besetzt.