13/1.3 Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Autor: Schäfer

13/1.3.1 Begrenzte Verfahrensförmlichkeit - Amtsbetrieb

Das sozialgerichtliche Verfahren erster Instanz verzichtet weitgehend auf die Einhaltung von Förmlichkeiten, um dem häufig nicht rechtskundig vertretenen Bürger keine unnötigen Hindernisse zu bereiten. So ist eine Klage, die schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden kann, bereits dann wirksam, wenn der Bürger lediglich seine Unzufriedenheit mit einem Verwaltungshandeln und sein Begehren nach gerichtlicher Überprüfung erkennbar werden lässt. Allerdings muss die Klage hierfür zumindest die Beteiligten (Kläger und Beklagten) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen (§ 92 Abs. 1 Satz 1 SGG), wobei zur Bezeichnung des Beklagten die Angabe der Behörde genügt (§ 92 Abs. 1 Satz 2 SGG). Zu den zwingenden Bestandteilen einer wirksamen Klageerhebung bei Gericht gehört es nach § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG, eine ladungsfähige Anschrift des Klägers zu benennen. Die Angabe einer Postfachadresse oder die Angabe "postlagernd" genügt insoweit nicht.36) Alternativ besteht bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit, auf gerichtliche Fristsetzung hin entsprechende Mängel zu beheben (§ Abs. Satz 2 ). Unterbleibt auch dies, ist die Klage ausnahmsweise bereits aus diesem Grund unzulässig.