2/16.2 Änderungen des Gesetzes zum 01.08.2022

Autor: Weyand

Die im Juni 2022 verabschiedeten Änderungen des Nachweisgesetzes, die zum 01.08.2022 in Kraft traten - mit den Änderungen wurde die EU-Richtlinie 2019/1152, auch Arbeitsbedingungenrichtlinie genannt, in nationales Recht umgesetzt - führten zunächst zu einer merklichen Erweiterung des Anwendungsbereichs des Nachweisgesetzes. Seither gilt die bis dahin maßgebliche Ausnahme für Aushilfen, die für maximal einen Monat eingestellt werden, nicht mehr. Vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst werden vielmehr ausnahmslos alle Arbeitnehmer, so dass seither für alle Arbeitsverhältnisse ein schriftlicher Nachweis zu erstellen ist.

Vor allem aber wurden mit den Änderungen die Arbeitsbedingungen, die seit dem 01.08.2022 in die Niederschrift aufgenommen werden müssen, erheblich erweitert. Zu den wichtigsten Arbeitsbedingungen, die seither in der Niederschrift festzuhalten sind, gehören etwa:

das Enddatum bei befristeten Arbeitsverhältnissen;

die Dauer der Probezeit, sofern eine Probezeit vereinbart ist;

die Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts inklusive der Überstundenvergütung, Zuschläge, Zulagen und Prämien sowie etwaiger Sonderzahlungen;

die Fälligkeit des Arbeitsentgelts und die Form, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird;

die vereinbarten Ruhepausen und Ruhezeiten;

die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen;