2/17.9.1 Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs

Autor: Klatt

Der Unterhaltsanspruch setzt voraus:

Grundverhältnis

Bedarf des Unterhaltsberechtigten

Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten

Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten

Grundverhältnis. Als Grundverhältnis kommen die in § 33 SGB II genannten Unterhaltsansprüche in Betracht. Dies sind im Einzelnen:

Kindes- und Elternunterhalt (Verwandtenunterhalt) (§§ 1601 ff. BGB);

Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB, § 12 LPartG);

Geschiedenenunterhalt (§§ 1569 ff. BGB, § 16 LPartG);

Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt (§ 1615l BGB).

Bedarf des Berechtigten. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, muss der unterhaltsrechtliche Bedarf des Berechtigten ermittelt werden. Der Bedarf bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle.