Autor: Klatt |
Der Unterhaltsanspruch setzt voraus:
Grundverhältnis |
Bedarf des Unterhaltsberechtigten |
Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten |
Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten |
Grundverhältnis. Als Grundverhältnis kommen die in § 33 SGB II genannten Unterhaltsansprüche in Betracht. Dies sind im Einzelnen:
Kindes- und Elternunterhalt (Verwandtenunterhalt) (§§ 1601 ff. BGB); |
Bedarf des Berechtigten. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, muss der unterhaltsrechtliche Bedarf des Berechtigten ermittelt werden. Der Bedarf bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle.
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