2/7.1 Ausgleichsabgaben bei Verletzung der Beschäftigungspflicht

Autor: Weyand

Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen genießen in einem Arbeitsverhältnis besondere Rechte, um die Nachteile auszugleichen, die durch die Schwerbehinderung entstehen. Die Rechtsgrundlage dieses Sonderrechts findet sich im Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (SGB IX), das in den §§ 151 ff. spezifische Regelungen zum Arbeitsrecht der behinderten Menschen vorsieht. Eines der wichtigsten Instrumentarien des Schwerbehindertenrechts ist die öffentlich-rechtliche Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers: Private und öffentliche Arbeitgeber haben danach auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze Menschen mit Behinderungen zu beschäftigen.

Diese Regelung gilt für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen. Wird diese Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, ist nach § 160 SGB IX eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Dabei muss für jeden nicht mit einem schwerbehinderten Menschen besetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden, deren Höhe derzeit wie folgt gestaffelt ist:

140 Euro je monatlich unbesetztem Pflichtarbeitsplatz, wenn ein Arbeitgeber mit bis zu 39 Mitarbeitenden nicht mindestens einen Schwerbehinderten beschäftigt;