2/7.3 Aufhebung der Bußgeldvorschrift § 238 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX

Autor: Weyand

Verbunden mit der Einführung der vierten Staffel ist eine Änderung im Sanktionsregime des SGB IX : Derzeit kann ein Verstoß gegen die Beschäftigungspflicht mit 10.000 Euro Bußgeld geahndet werden. Diese Vorschrift wird ersatzlos aufgehoben. In der Gesetzesbegründung wird dazu angeführt, dass es für potentielle Arbeitgeber nicht zumutbar sei, zusätzlich zu den erhöhten Abgaben auch noch ein Bußgeld befürchten zu müssen. Darüber hinaus sei der Fortbestand der Bußgeldvorschrift "kontraproduktiv" und würde das Ziel konterkarieren, dass Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen beschäftigen.

Diese Regelung, mit der offenbar die Kritiker der Ausgleichsabgabenerhöhung besänftigt werden sollen, hat im Gesetzgebungsverfahren durchgehend Kritik seitens der Sozialverbände und der Gewerkschaften erfahren.

Letzte redaktionelle Änderung: 13.07.2023