3/2.2 Arbeitslosmeldung und Krankheit

Autoren: Klatt/Busse

In den §§ 156, 145, 146 SGB III werden Regelungen getroffen für Fälle von Arbeitslosigkeit und Erkrankungen.

Nach § 156 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld u.a. während der Zeit, für die ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung wie Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist. Zuerkannt heißt, bewilligt worden ist. Dazu werden in § 156 SGB III nähere Einzelheiten zum Beginn des Ruhens getroffen.

Im Fall der Zuerkennung von Arbeitslosengeld auf der Grundlage des § 146 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld demgegenüber nicht. Dadurch wird deutlich, dass die Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit Vorrang hat. Nach § 146 SGB III verliert ein Arbeitsloser den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von sechs Wochen dann nicht, wenn er während des Leistungsbezugs arbeitsunfähig erkrankt. Insoweit geht § 146 SGB III dem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 156 SGB III vor.

Die Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit wird im Rahmen des § 146 SGB III geregelt.

Von Bedeutung ist, wann der Arbeitslose arbeitsunfähig erkrankt ist:

Wird der Arbeitslose noch während des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsunfähig, erhält er Krankengeld für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, längstens jedoch 78 Wochen.

Wichtiger Hinweis