4/2.5.2 Zinsforderung

Autor: Kloppenburg

Begründung

Oft wird heute auf die Begründung der Zinsforderung verzichtet. Sie ist auch nur erforderlich, wenn - was heute im arbeitsgerichtlichen Verfahren eher selten ist - Zinsen als Schadensersatz geltend gemacht werden, die über dem gesetzlichen Zinssatz liegen. Als ausreichend wird - wenn ein solcher Ersatz geltend gemacht wird - meist die Formulierung angesehen: "Der Kläger nimmt regelmäßig Bankkredit in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe zu dem geltend gemachten Zinssatz in Anspruch." Das sollte dann natürlich auch den Tatsachen entsprechen.

Gesetzlicher Zinssatz

Heute deckt der gesetzliche Zinssatz (§ 288 BGB) den Zinsschaden meist ab. Der gesetzliche Zinssatz beträgt nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz des § 247 BGB. Der höhere Zinssatz des § 288 Abs. 2 BGB (8 %) gilt für Rechtsgeschäfte, an denen kein Verbraucher beteiligt ist. § 288 Abs. 2 BGB findet auf Zinsen wegen Verzugs des Arbeitgebers mit der Arbeitsvergütung keine Anwendung.

"Bruttozinsen"