Auch für die nachträgliche Zulassung der Revision durch das BAG wegen Divergenz gelten dieselben Voraussetzungen wie diejenigen, die das
Die Revision ist zuzulassen, wenn das Urteil des
des Bundesverfassungsgerichts, |
des GemSOGB, |
des BAG, |
oder, solange eine Entscheidung des BAG in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung
einer anderen Kammer desselben |
eines anderen |
abweicht,
und die Entscheidungauf dieser Abweichung beruht, die Abweichung also entscheidungserheblich ist.
Dass und inwiefern dies der Fall ist, muss der Beschwerdeführer im Einzelnen vortragen. Der angerufene Senat des BAG berücksichtigt eine divergierende Entscheidung, die der Beschwerdeführer nicht genannt hat, grundsätzlich auch dann nicht, wenn er sie kennt (§ 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG).1)
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