4/7.6 Begründung der Divergenzbeschwerde

Auch für die nachträgliche Zulassung der Revision durch das BAG wegen Divergenz gelten dieselben Voraussetzungen wie diejenigen, die das LAG bei seiner Zulassungsentscheidung nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zu beachten hatte:

Die Revision ist zuzulassen, wenn das Urteil des LAG von einer Entscheidung

des Bundesverfassungsgerichts,

des GemSOGB,

des BAG,

oder, solange eine Entscheidung des BAG in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung

einer anderen Kammer desselben LAG oder

eines anderen LAG

abweicht,

und die Entscheidungauf dieser Abweichung beruht, die Abweichung also entscheidungserheblich ist.

Wichtig!

Dass und inwiefern dies der Fall ist, muss der Beschwerdeführer im Einzelnen vortragen. Der angerufene Senat des BAG berücksichtigt eine divergierende Entscheidung, die der Beschwerdeführer nicht genannt hat, grundsätzlich auch dann nicht, wenn er sie kennt (§ 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG).1)

Strenge Prüfungsmaßstäbe des BAG