5/1.4.2 Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht

Autor: Spinner

Erstattungsanspruch

Der Ausschluss der Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten gilt nur für das erstinstanzliche Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht. Vor dem Landesarbeitsgericht gilt grundsätzlich § 91 ZPO. Für die vor dem Landesarbeitsgericht mögliche Prozessvertretung durch einen Verbandsvertreter folgt daraus, dass die von der Partei einem Verbandsvertreter geschuldete Vergütung erstattungsfähig ist. Dieser Erstattungsanspruch ist jedoch der Höhe nach beschränkt auf die Kosten, die bei Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden wären. Kein Erstattungsanspruch ist jedoch bei unentgeltlicher Vertretung des Mitglieds durch einen Verbandsvertreter gegeben.

Kostenteilung im Berufungsverfahren