5/1.4.3 Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht

Autor: Spinner

Anwaltszwang

Vor dem Bundesarbeitsgericht mussten sich bis zum Inkrafttreten des Rechtsberatungs-Neuregelungsgesetzes6) beide Parteien anwaltlich vertreten lassen (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG a.F.). Für die Erstattung der Anwaltskosten galt daher § 91 Abs. 1 ZPO ohne Einschränkung. Seit Inkrafttreten des § 11 Abs. 4 ArbGG n.F. können auch vor dem Bundesarbeitsgericht Verbandsvertreter, soweit sie die Befähigung zum Richteramt haben, eine Partei vertreten. Die hinter § 12a Abs. 2 ArbGG stehenden Überlegungen können nunmehr auch im Revisionsverfahren bzw. nach dessen Abschluss auftreten. Durch die Änderung von § 12a Abs. 2 Satz 1 ArbGG durch das 2. KostRMoG wurde klargestellt, dass § 12a Abs. 2 Satz 1 ArbGG auch für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gilt.

6)

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts v. 12.12.2007, BGBl I, 2840.

Letzte redaktionelle Änderung: 28.06.2021