6/14.7 Erteilung von Auskünften über Arbeitnehmer

Autor: Weyand

Auskunftsinteresse des neuen Arbeitgebers

Der potentielle neue Arbeitgeber hat i.d.R. das Interesse, möglichst umfänglich Informationen über den Stellenbewerber zu erhalten, auch solche, die über den Zeugnisinhalt hinausgehen. Zu derartigen Auskünften aber ist der alte Arbeitgeber, abgesehen vom Zeugnis, grundsätzlich weder gegenüber dem potentiell neuen Arbeitgeber noch gegenüber sonstigen Dritten verpflichtet.

Datenschutz des Arbeitnehmers

Kommt er einem Auskunftsbegehren nach, sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO und des BDSG zu beachten. Anfragen dürfen durch den neuen Arbeitgeber beim bisherigen Arbeitgeber daher grundsätzlich nur dann gestellt und von diesem auch nur dann beantwortet werden, wenn der Arbeitnehmer freiwillig eine entsprechende Einwilligung erteilt hat. Zudem sind auf eine solche Auskunft die Grundsätze anzuwenden, die für das qualifizierte Zeugnis gelten. Auskünfte dürfen sich daher nur auf Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers, nicht aber auf andere Themen erstrecken.1) Für wahrheitswidrige oder fehlerhafte Auskünfte haftet der bisherige Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ggf. auf Schadensersatz.

Auskunftsinteresse des Arbeitnehmers