6/3.2.1 Vergütungsvereinbarung

Autor: Sadtler

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ist der Arbeitsvertrag611a Abs. 2 BGB). Damit ist die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung allein davon abhängig, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. Soweit kollektivvertragliche Vereinbarungen Regelungen zur Vergütung enthalten (siehe dazu sogleich unter Teil 6/3.2.2.3 -5), regeln diese nicht den Vergütungsanspruch als solchen, sondern nur dessen Höhe.

"Schwarzgeldabrede"

Eine Vereinbarung, wonach eine Vergütung gezahlt werden soll, ohne dass der Arbeitgeber Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abführt ("Schwarzgeld"), ist wegen des Verstoßes gegen das Steuer- und Sozialversicherungsrecht unwirksam134 BGB i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 41a Abs. 1, § 41b Abs. 1 EStG, § 28a SGB IV). Die Wirksamkeit des Arbeitsvertrags wird hierdurch jedoch nicht berührt; nichtig ist allein die Abrede, von der Vergütung keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.1) Der Arbeitgeber bleibt daher zur Zahlung der "schwarz" vereinbarten Vergütung verpflichtet. Er hat überdies auch die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge allein zu entrichten; er kann insoweit keinen Rückgriff auf den Arbeitnehmer nehmen (§ Abs. Satz 2 ). Im Übrigen macht sich der Arbeitgeber, der die Schwarzgeldabrede erfüllt, nach § Abs. strafbar.