Autor: Sadtler |
Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ist der Arbeitsvertrag (§ 611a Abs. 2 BGB). Damit ist die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung allein davon abhängig, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. Soweit kollektivvertragliche Vereinbarungen Regelungen zur Vergütung enthalten (siehe dazu sogleich unter Teil 6/3.2.2.3 -5), regeln diese nicht den Vergütungsanspruch als solchen, sondern nur dessen Höhe.
Eine Vereinbarung, wonach eine Vergütung gezahlt werden soll, ohne dass der Arbeitgeber Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abführt ("Schwarzgeld"), ist wegen des Verstoßes gegen das Steuer- und Sozialversicherungsrecht unwirksam (§ 134 BGB i.V.m. §
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