6/3.3.1 Geldlohn

Autor: Sadtler

Geldleistung

Im Normalfall bekommt der Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung Geld: Das Arbeitsentgelt ist nach § 107 Abs. 1 GewO in Euro zu berechnen und auszuzahlen. Ist Geldlohn vereinbart, so ist es dem Arbeitgeber nach § 107 Abs. 2 GewO verboten, dem Arbeitnehmer stattdessen Waren zu überlassen (Truckverbot).1)

Bargeldlose Zahlung

Der Geldlohnanspruch wird entweder durch Zahlung von Bargeld oder durch Überweisung des zu zahlenden Betrags auf ein Konto des Arbeitnehmers erfüllt.2)

Trinkgeld

Trinkgelder, die freiwillig gegeben werden, gehören - wie § 107 Abs. 3 GewO ausdrücklich festhält - nicht zum Arbeitsentgelt. Sie sind deshalb - sofern nichts anderes geregelt wurde - für Zeiten des Urlaubs, der Arbeitsunfähigkeit, der Betriebsratstätigkeit etc. vom Arbeitgeber nicht fortzuzahlen.3)