6/4.3.4 Abrechnung

Autor: Sadtler

Abrechnungsanspruch

Der Arbeitgeber hat alle provisionspflichtigen Geschäfte i.S.d. § 87 HGB unverzüglich und ohne Aufforderung spätestens bis zum Ablauf des Folgemonats abzurechnen, auch wenn sie noch nicht ausgeführt sind oder die Provision noch nicht fällig geworden ist (§ 87c Abs. 1 Satz 2 HGB); durch Vereinbarung kann der Abrechnungszeitraum auf drei Monate ausgeweitet werden (§ 87c Abs. 1 Satz 1 HGB). Für Umsatzprovisionen, die auf den Gesamtumsatz des Unternehmens abstellen, gilt dies natürlich nicht.23)

Inhalt

In der Abrechnung sind der Name des Kunden, die Art und Menge der verkauften Ware, der Wert der Geschäfte, die Geschäftsausführung und die Höhe der Provision anzugeben.24) Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber einen Buchauszug (§ 87c Abs. 2 HGB) und Auskunft erteilen (§ 87c Abs. 3 HGB), unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die Abrechnung beanstandet hat oder nicht. Der Buchauszug kann allerdings nicht mehr verlangt werden, wenn sich die Parteien zuvor auf die Richtigkeit der Abrechnung geeinigt haben.

Recht auf Einsichtnahme