Autoren: Plöger/Sitter |
Wenn Sie einen Mandanten in Eingruppierungsfragen beraten, ist es wichtig, den Grundsatz der Tarifautomatik zu kennen: Tarifliche Eingruppierung ist Normenvollzug und hängt nicht von einem Gestaltungsakt des Arbeitgebers ab. Die Eingruppierungsentscheidung ist demnach grundsätzlich deklaratorisch; sie vollzieht die vom Tarifvertrag vorgenommene Zuordnung.1) Meistens sind es die Mantel- oder Rahmentarifverträge, die eine Grundnorm enthalten, die das System der Eingruppierung nach den jeweiligen Vergütungsgruppen entsprechend dem Grundsatz der Tarifautomatik bestimmt. Formulierungen in Tarifverträgen, wie z.B.
Beispiel"… der Arbeitnehmer erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist …" |
zeigen, dass der tarifliche Vergütungsanspruch aus der tariflichen Regelung folgt. Er soll ausschließlich davon abhängen, dass die vertraglich auszuübende Tätigkeit den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen der jeweiligen Vergütungsgruppe entspricht. Andere Formulierungen, wie z.B.
Beispiel"… der Angestellte ist nach der von ihm auszuübenden Tätigkeit in eine der Vergütungsgruppen einzugruppieren …" |
weisen der Entscheidung des Arbeitgebers über die Eingruppierung ebenfalls nur deklaratorische Bedeutung zu; d.h., sie kann richtig oder falsch sein und unterliegt in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung.
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