7/6.5.1 Reaktionen des Arbeitnehmers

Autoren: Schmiegel/Leopold

Der Rechtsschutz gegen eine Änderungskündigung hängt davon ab, in welcher Weise der Arbeitnehmer auf die Änderungskündigung reagiert hat:

Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG

Hat der Arbeitnehmer das Änderungsangebot nicht (oder nicht rechtzeitig) angenommen, wirkt die Änderungskündigung wie eine Beendigungskündigung. Der Arbeitnehmer kann binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG erheben und im Geltungsbereich des KSchG die soziale Rechtfertigung der Kündigung überprüfen lassen. Der Klageantrag ist darauf gerichtet, "festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom … (Datum) nicht aufgelöst ist". Abgesehen vom Prüfungsmaßstab (siehe Teil 7/6.2.1) gelten die allgemeinen Regeln für Klagen gegen Beendigungskündigungen (siehe Teil 4/2.4).

Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG

Hat der Arbeitnehmer das Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen, kann er binnen drei Wochen Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG erheben. Die Klagefrist ist nicht nur zu wahren, wenn die fehlende soziale Rechtfertigung geltend gemacht wird, sondern auch wenn andere Unwirksamkeitsgründe gerügt werden. Da die Klagefrist mit dem Zugang der schriftlichen Änderungskündigung beginnt (§ 4 Satz 1 KSchG), kann die Nichteinhaltung der Schriftform jedoch unabhängig von der Dreiwochenfrist geltend gemacht werden.