7/6.5.2 Beweislast und Streitwert

Autoren: Schmiegel/Leopold

Beweislast

Die Beweislastregelung richtet sich grundsätzlich nach den für die Kündigungsschutzklage geltenden Regeln. Folglich trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die die Kündigung bedingen. Hinsichtlich der Sozialauswahl gilt § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG analog.

Streitwert

Der Streitwert im Änderungsschutzprozess entspricht bei Änderungskündigungen, die zu messbaren wirtschaftlichen Nachteilen führen, dem dreifachen Jahresdifferenzbetrag, mindestens aber einer Monatsvergütung und höchstens dem Bruttovierteljahresentgelt (§ 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG analog). Bei anderen Änderungen ist der Streitwert - je nach dem Grad der Vertragsänderung - auf eine Monatsvergütung bis zu einem Bruttovierteljahresentgelt festzusetzen.9)

9)

, Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit, NZA 2018, .