Autoren: Schmiegel/Leopold |
Die Beweislastregelung richtet sich grundsätzlich nach den für die Kündigungsschutzklage geltenden Regeln. Folglich trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die die Kündigung bedingen. Hinsichtlich der Sozialauswahl gilt § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG analog.
Der Streitwert im Änderungsschutzprozess entspricht bei Änderungskündigungen, die zu messbaren wirtschaftlichen Nachteilen führen, dem dreifachen Jahresdifferenzbetrag, mindestens aber einer Monatsvergütung und höchstens dem Bruttovierteljahresentgelt (§
9) | , Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit, NZA 2018, . |
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