8/3.1 Familienstützende Hilfen

Autor: Krutzki

8/3.1.1 Frühe Hilfen

§ 1 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) definiert "Frühe Hilfen" als "Vorhaltung eines möglichst frühzeitigen, koordinierten und multiprofessionellen Angebots im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern vor allem in den ersten Lebensjahren für Mütter und Väter sowie schwangere Frauen und werdende Väter".

Zentrale Bestandteile der Frühen Hilfen sind:

Informationen (Willkommenspakete) nach der Geburt (§ 2 KKG);

Familienbesuche nach der Geburt auf der Basis der Freiwilligkeit; bewährt hat sich ein Ankündigungsschreiben mit einem Terminsvorschlag, den die Mütter bzw. Väter ablehnen können;1)

Informations- und Gesprächsangebote vor und nach der Geburt;

Familienhebammen als Ergänzung zu den Leistungen der Krankenkassen nach § 134a SGB V (§ 3 Abs. 4 KKG); Familienhebammen haben eine spezifische Zusatzausbildung; sie sollen in besonders belasteten Familien vor, während und nach der Geburt in der sensiblen Säuglings- und Kleinkinderzeit Hilfsangebote bieten;

Beratung und Hilfe bei Partnerschaftsfragen16 Abs. 3 SGB VIII).