Autor: von Einem |
In Teil 1 des SGB IX sind die allgemeinen Grundsätze und Verfahrensvorschriften des Rehabilitations- und Teilhaberechts zusammengefasst. Hier finden sich in § 2 SGB IX auch die Definitionen der Begriffe der Behinderung und der Schwerbehinderung.
Menschen sind nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 SGB IX schwerbehindert, wenn eine Behinderung mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und die Person ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz rechtmäßig im Inland hat.
Den Wohnsitz hat eine Person nach § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I dort, wo sie eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Nicht ausreichend ist beispielsweise das bloße Anmieten von Wohnraum.
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat gem. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I eine Person dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
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