LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.02.2019
5 Sa 277/18
Normen:
TVG § 4 Abs. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 12
LAGE BGB 2002 § 611 Tantieme Nr. 4
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 11.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 390/17

Abänderung vertraglicher Absprachen durch BetriebsnormenGünstigkeitsprinzip im Verhältnis von Betriebsvereinbarungen zu einzelvertraglichen Ansprüchen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 277/18

DRsp Nr. 2019/6891

Abänderung vertraglicher Absprachen durch Betriebsnormen Günstigkeitsprinzip im Verhältnis von Betriebsvereinbarungen zu einzelvertraglichen Ansprüchen

Das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG stellt sicher, dass Tarifverträge nicht durch anderweitige Abmachungen unterschritten werden dürfen. Dies gilt auch im Verhältnis von Betriebsvereinbarungen zu einzelvertraglichen Ansprüchen. Eine Jahressondervergütung aus einer Firmenregelung und eine Gewinnbeteiligung aus einer Betriebsvereinbarung sind funktional nicht gleichwertig. Deshalb ist das Günstigkeitsprinzip anwendbar.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11. Juli 2018, Az. 7 Ca 390/17, teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.335,06 EUR brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2014 zu zahlen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus einer Betriebsvereinbarung zur Gewinnbeteiligung.