FG Düsseldorf - Urteil vom 28.10.2019
6 K 94/16 K
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO § 52 Abs. 1 S. 1-2; AO § 53 S. 1 Nr. 1; AO § 56; AO § 59; SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 2393
DStRE 2020, 733
DStZ 2020, 148

Aberkennung der Gemeinnützigkeit eines Träger der Freien Jugendhilfe hinsichtlich Förderung der Allgemeinheit; Einstufung der Kindergärten als der Allgemeinheit nicht zugängliche Betriebskindergärten; Festsetzung der Körperschaftssteuer

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2019 - Aktenzeichen 6 K 94/16 K

DRsp Nr. 2020/1153

Aberkennung der Gemeinnützigkeit eines Träger der Freien Jugendhilfe hinsichtlich Förderung der Allgemeinheit; Einstufung der Kindergärten als der Allgemeinheit nicht zugängliche "Betriebskindergärten"; Festsetzung der Körperschaftssteuer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO § 52 Abs. 1 S. 1-2; AO § 53 S. 1 Nr. 1; AO § 56; AO § 59; SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht der Klägerin die Gemeinnützigkeit aberkannt hat.

Die Klägerin ist eine GmbH. Ihre 100 %ige Anteilseignerin ist die X-GmbH. Anteilseigner der X-GmbH waren in den Jahren 2008 - 2012 A und B. ... Die Geschäftsführerin der Klägerin, A, ist auch Geschäftsführerin der X-GmbH. Die Klägerin wurde im ... 2008 gegründet und hat ein Stammkapital von ... Euro. Im ... 2008 wurde die Klägerin vom Landschaftsverband ... als Träger der Freien Jugendhilfe anerkannt.

Unter Gegenstand des Unternehmens heißt es im Gesellschaftsvertrag der Klägerin vom ...:

Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf die Vertragsakte des Beklagten Bezug genommen.

Am ... 2008 schloss die Klägerin mit der X-GmbH folgende "Rahmenvereinbarung": ...

Wegen der weiteren Einzelheiten der Rahmenvereinbarung wird auf Blatt ... der Bp-Handakte Bezug genommen.