I.
Die Parteien haben darüber gestritten, ob der Beklagte berechtigt war, von der Abfindung der Klägerin Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe abzuziehen.
Die Klägerin war vom 1. August 1984 bis zum 31. Oktober 1987 als Erzieherin mit einem Gehalt von monatlich 3.000,-- DM brutto beim Beklagten tätig. Seit 1986 war sie Vorsitzende der Mitarbeitervertretung.
Am 10. März 1987 haben die Parteien einen Auflösungsvertrag abgeschlossen, wonach das Dienstverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zum 31. Oktober 1987 endet und die Klägerin eine Abfindung von 30.000,-- DM zur Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erhält.
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