BAG - Urteil vom 11.10.1989
5 AZR 585/88
Normen:
EStG § 3 Nr. 9, § 38 Abs. 3 Satz 1, § 42e; ZPO §§ 91a, 256;
Fundstellen:
NZA 1990, 309
Vorinstanzen:
LAG Köln, ArbG Siegburg, vom 20.09.1988vom 19.04.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 742/88 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 127/88

Abfindung: Unterwerfung unter Lohnsteuerpflicht bei unrichtiger Auskunft des Finanzamtes

BAG, Urteil vom 11.10.1989 - Aktenzeichen 5 AZR 585/88

DRsp Nr. 2001/5177

Abfindung: Unterwerfung unter Lohnsteuerpflicht bei unrichtiger Auskunft des Finanzamtes

Wenn der Arbeitgeber sich auf die Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG verläßt und danach die Abfindung in vollem Umfang der Lohnsteuer unterwirft, so hat er die Lohnsteuer auch dann vorschriftsmäßig einbehalten, wenn die Auskunft unrichtig war

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 9, § 38 Abs. 3 Satz 1, § 42e; ZPO §§ 91a, 256;

Gründe:

I.

Die Parteien haben darüber gestritten, ob der Beklagte berechtigt war, von der Abfindung der Klägerin Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe abzuziehen.

Die Klägerin war vom 1. August 1984 bis zum 31. Oktober 1987 als Erzieherin mit einem Gehalt von monatlich 3.000,-- DM brutto beim Beklagten tätig. Seit 1986 war sie Vorsitzende der Mitarbeitervertretung.

Am 10. März 1987 haben die Parteien einen Auflösungsvertrag abgeschlossen, wonach das Dienstverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zum 31. Oktober 1987 endet und die Klägerin eine Abfindung von 30.000,-- DM zur Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erhält.