OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.04.2019
6 U 28/18
Normen:
BGB § 612 Abs. 2; BGB § 315; BGB § 316; GmbHG § 38;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 18/17

Abfindungsanspruch nach dem Ausscheiden als GeschäftsführerFehlen einer Einigung über die Abfindungshöhe in einem Auflösungsvertrag

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2019 - Aktenzeichen 6 U 28/18

DRsp Nr. 2019/12004

Abfindungsanspruch nach dem Ausscheiden als Geschäftsführer Fehlen einer Einigung über die Abfindungshöhe in einem Auflösungsvertrag

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 31.01.2018 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (33 O 18/17) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 475.174,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2017 zu zahlen.

Die weitergehende Klage - einschließlich des in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrages - wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger zu 11 % und die Beklagte zu 89 % zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 18 % und die Beklagte zu 82 %. Die Kosten des Streithelfers hat die Beklagte zu 82 % zu tragen, im Übrigen trägt der Streithelfer seine Kosten selbst.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette: