BAG - Urteil vom 23.03.2017
6 AZR 705/15
Normen:
BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307; BGB § 622 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BGB § 622 Nr. 73
ArbRB 2017, 199
ArbRB 2017, 97
BAGE 158, 349
BB 2017, 1267
BB 2017, 819
DB 2017, 15
DB 2017, 6
DStR 2017, 1216
DStR 2017, 14
EzA BGB 2002 § 307 Nr. 82
EzA-SD 2017, 3
EzA-SD 2017, 7
MDR 2017, 15
MDR 2017, 772
NJW 2017, 10
NJW 2017, 1895
NZA 2017, 6
NZA 2017, 773
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 17 vom 23.03.2017
ZIP 2017, 29
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 07.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 495/15
ArbG Düsseldorf, vom 23.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 6024/14

Abgekürzte Kündigungsfrist in der Probezeit nur bei eindeutiger VertragsgestaltungLängere Kündigungsfrist schon während der Probezeit bei unklar formulierter Differenzierung zwischen unterschiedlich langen Kündigungsfristen

BAG, Urteil vom 23.03.2017 - Aktenzeichen 6 AZR 705/15

DRsp Nr. 2017/4318

Abgekürzte Kündigungsfrist in der Probezeit nur bei eindeutiger Vertragsgestaltung Längere Kündigungsfrist schon während der Probezeit bei unklar formulierter Differenzierung zwischen unterschiedlich langen Kündigungsfristen

Wird in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer Klausel eine Probezeit und in einer anderen Klausel eine Kündigungsfrist festgelegt, ohne dass unmissverständlich deutlich wird, dass diese ausdrücklich genannte Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll, ist dies von einem durchschnittlichen Arbeitnehmer regelmäßig dahin zu verstehen, dass der Arbeitgeber schon von Beginn des Arbeitsverhältnisses an nur mit dieser Kündigungsfrist, nicht aber mit der zweiwöchigen Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB kündigen kann. Orientierungssätze: 1. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von einem durchschnittlichen nicht rechtskundigen Arbeitnehmer verstanden werden.