LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 03.09.2019
5 Sa 162/18
Normen:
ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 26.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 210/18

Abgeltung dienstlich veranlasster Mehraufwendungen aus Anlass einer DienstreiseKeine Fahrtkostenerstattung für Fahrten zwischen Wohnung und DienststelleKürzung der Reisekostenvergütung um Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und DienststelleKeine Kostenpauschale nach § 288 Abs. 5 BGB im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 03.09.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 162/18

DRsp Nr. 2019/15250

Abgeltung dienstlich veranlasster Mehraufwendungen aus Anlass einer Dienstreise Keine Fahrtkostenerstattung für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle Kürzung der Reisekostenvergütung um Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle Keine Kostenpauschale nach § 288 Abs. 5 BGB im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren

1. Abzugelten sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Landesreisekostengesetz M-V nur die dienstlich veranlassten Mehraufwendungen, also diejenigen Aufwendungen, die aus Anlass der Dienstreise zusätzlich zu den Aufwendungen entstehen, die auch ohne die dienstliche Veranlassung entstanden wären. 2. Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle fallen in den Bereich der all-gemeinen Lebensführung. Der Weg zur Arbeit ist grundsätzlich dem privaten Bereich des Arbeitnehmers zuzuordnen. Dieser hat die hiermit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen in der Regel selbst zu tragen. 3. Die Reisekostenvergütung für eine Dienstreise kann, sofern sich aus der Dienstreisegenehmigung nichts anderes ergibt, um Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle gekürzt werden, wenn der Beschäftigte andernfalls die Dienststelle hätte aufsuchen müssen.