LAG Köln - Urteil vom 22.08.2019
7 Sa 191/19
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; BEEG § 17;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 27.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2129/18

Abgeltung von während einem schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbot sowie Mutterschutzzeiträumen oder Elternzeit entstandenen Urlaubstagen

LAG Köln, Urteil vom 22.08.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 191/19

DRsp Nr. 2020/9697

Abgeltung von während einem schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbot sowie Mutterschutzzeiträumen oder Elternzeit entstandenen Urlaubstagen

1. Im Anwendungsbereich des § 17 BEEG findet die Regelung des § 7 III BUrlG über den Verfall von Erholungsurlaubsansprüchen keine Anwendung (Anschluss an BAG 9 AZR 495/17 vom 19.03.2019).2. Die Kürzung des Urlaubsanspruchs nach § 17 I BEEG setzt eine hierauf gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus.3. Die Kürzungserklärung nach § 17 I BEEG kann der Arbeitgeber abgeben, sobald der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin erklärt hat, Elternzeit in Anspruch nehmen zu wollen. Sie ist auch während der Elternzeit und nach deren Ende noch möglich, nicht aber mehr dann, wenn das Arbeitsverhältnis sein Ende gefunden hat.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.03.2019 in Sachen 5 Ca 2129/18 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 13.292,64 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 05.10.2018 zu zahlen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; BEEG § 17;

Tatbestand

1. 2.