LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.02.2019
16 Sa 983/18
Normen:
BGB § 611a; EntgTranspG § 5 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 5356/15

Abgrenzung Arbeitnehmer/freier Mitarbeiter nach Grad der persönlichen AbhängigkeitGrundsatz der Entgeltgleichheit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.02.2019 - Aktenzeichen 16 Sa 983/18

DRsp Nr. 2019/13017

Abgrenzung Arbeitnehmer/freier Mitarbeiter nach Grad der persönlichen Abhängigkeit Grundsatz der Entgeltgleichheit

1. Ob es sich im Rahmen der Prüfung des Rechtsverhältnisses um einen Arbeitnehmer oder einen freien Mitarbeiter handelt, bestimmt sich vor allem nach dem Grad der persönlichen Abhängigkeit. Dies auch beim Beruf des Online-Redakteurs, der in beiden Formen erbracht werden kann.2. Der Arbeitnehmer muss die geschlechtsspezifische Diskriminierung bei der Entgeltzahlung darlegen.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. Februar 2017 - 56 Ca 5356/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird für die Klägerin hinsichtlich des Auskunftsanspruchs gemäß § 10 Entgelttransparenzgesetz (Anträge zu VI.) zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a; EntgTranspG § 5 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtsnatur ihres Vertragsverhältnisses, im Rahmen einer Stufenklage über Auskunftsansprüche der Klägerin bezüglich des Entgelts von männlichen Kollegen und in der Folge um Entgeltansprüche aus dem Gesichtspunkt der Entgeltgleichheit, über die Höhe künftiger Entgeltansprüche sowie um Entschädigungs- und hilfsweise Schadensersatzansprüche.