LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.01.2019
1 Sa 9/18
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 2; AVR Caritas Anl. 33 § 4 Abs. 3; AVR Caritas Anl. 33 § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 05.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 347/17

Abgrenzung Bereitschaftszeit und Bereitschaftsdienst in der AVR CaritasKeine Bereitschaftszeit bei Möglichkeit zum Ruhen und SchlafenBereitschaftsdienst bei Arbeitsaufnahme im BedarfsfallKein ergänzender Vergütungsanspruch bei BereitschaftsdienstZulässigkeit der Zwischenfeststellungklage über Art der Vergütung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2019 - Aktenzeichen 1 Sa 9/18

DRsp Nr. 2021/7302

Abgrenzung Bereitschaftszeit und Bereitschaftsdienst in der AVR Caritas Keine Bereitschaftszeit bei Möglichkeit zum Ruhen und Schlafen Bereitschaftsdienst bei Arbeitsaufnahme im Bedarfsfall Kein ergänzender Vergütungsanspruch bei Bereitschaftsdienst Zulässigkeit der Zwischenfeststellungklage über Art der Vergütung

Leistet ein Erzieher in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe Nachtbereitschaft, während derer er ruhen und sogar schlafen darf, so handelt es sich nicht um Bereitschaftszeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Anlage 33 AVR Caritas. Der Erzieher leistet vielmehr Bereitschaftsdienst gemäß § 4 Abs. 3 Anlage 33 AVR Caritas, weil er sich während der Nachtbereitschaft nicht im Zustand der "wachen Achtsamkeit" befinden muss und somit der Tarifbegriff der "Arbeitsaufnahme im Bedarfsfall" erfüllt ist. Der Erzieher kann für die Nachtbereitschaft nur das Bereitschaftsdienstentgelt verlangen, nicht aber eine darüber hinausgehende Vergütung wie für Vollarbeit.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 5. Juli 2018 - 13 Ca 347/17 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 2; AVR Caritas Anl. 33 § 4 Abs. 3; AVR Caritas Anl. 33 § 8 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 3. 1. 2. 3.