BGH - Beschluss vom 13.12.2018
5 StR 275/18
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; StGB § 266a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 24.01.2018

Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung als nichtselbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis von der selbständigen Tätigkeit hinsichtlich des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt

BGH, Beschluss vom 13.12.2018 - Aktenzeichen 5 StR 275/18

DRsp Nr. 2020/14032

Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung als nichtselbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis von der selbständigen Tätigkeit hinsichtlich des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt

Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Dies ist der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Die sozialversicherungsrechtliche Bewertung ist nicht von einem abstrakten Tätigkeitsbild, sondern von der konkreten Gestaltung der jeweiligen Tätigkeit abhängig.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 24. Januar 2018 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; StGB § 266a Abs. 1;

Gründe