LAG Köln - Urteil vom 21.11.2019
7 Sa 342/19
Normen:
BGB § 127 a; BGB § 623; ZPO § 160; ZPO § 278 Abs. 6; TzBfG § 14; TzBfG § 17;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 15.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2184/18

Abgrenzung von Aufhebungsvertrag und Befristungsabrede in einem Prozessvergleich

LAG Köln, Urteil vom 21.11.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 342/19

DRsp Nr. 2020/9694

Abgrenzung von Aufhebungsvertrag und Befristungsabrede in einem Prozessvergleich

Zur Abgrenzung eines in einem nach § 278 VI ZPO festgestellten Prozessvergleich enthaltenen, auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzielenden und deren Einzelheiten regelnden Aufhebungsvertrags von einer Befristungsabrede.

Haben die Parteien in einem gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich eine Vereinbarung getroffen, welche auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet war, so ist von einem Aufhebungsvertrag und nicht von einer Befristungsabrede auszugehen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.05.2019 in Sachen 4 Ca 2184/18 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 127 a; BGB § 623; ZPO § 160; ZPO § 278 Abs. 6; TzBfG § 14; TzBfG § 17;

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 15.05.2019 Bezug genommen.