OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.05.2019
20 U 116/18
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 824; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 16.10.2018

Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und MeinungsäußerungUnterlassungsansprüche hinsichtlich der Äußerung, der Kariesschutz einer Zahnpasta, die kein Fluorid enthalte, sei deutlich geringer

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2019 - Aktenzeichen 20 U 116/18

DRsp Nr. 2019/8513

Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Äußerung, der Kariesschutz einer Zahnpasta, die kein Fluorid enthalte, sei deutlich geringer

Auch wenn eine Äußerung, wonach eine Zahnpasta, die kein Fluorid enthält, deutlich geringeren Kariesschutz hat, bei isolierter Betrachtung die dem Beweis zugängliche Behauptung eines deutlich geringeren Kariesschutzes einer nicht Fluorid haltigen Zahnpasta beinhalten mag, ist bei einer solchen Äußerung der Kontext nicht außer Betracht zu lassen.

Tenor

I.

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 16. Oktober 2018 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Berufung der Antragsgegner wird das genannte Urteil teilweise abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 2. Juli 2018 in seiner Fassung vom 11. September 2018 insgesamt zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 824; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

A)

Die Antragstellerin begehrt die Unterlassung einer Äußerung der Antragsgegner betreffend die von ihr vertriebene Zahnpasta "X.".

1. 2.