BAG - Urteil vom 27.06.2017
9 AZR 851/16
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 611a; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 193
ArbRB 2017, 336
BB 2017, 2291
DStR 2017, 14
EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 30
EzA-SD 2017, 5
NZA 2017, 1463
NZA-RR 2018, 12
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1049/16
ArbG Berlin, vom 04.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 14495/15

Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und freier MitarbeitArbeitsverhältnisse und freie Dienstverhältnisse im schulischen BereichArbeitsverhältnis und freie Mitarbeit mit demselben Arbeitgeber

BAG, Urteil vom 27.06.2017 - Aktenzeichen 9 AZR 851/16

DRsp Nr. 2017/13098

Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und freier Mitarbeit Arbeitsverhältnisse und freie Dienstverhältnisse im schulischen Bereich Arbeitsverhältnis und freie Mitarbeit mit demselben Arbeitgeber

Orientierungssatz: Es ist rechtlich nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber ein freies Dienstverhältnis begründet, dass neben dem Arbeitsverhältnis besteht. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das dem Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsvertrags zustehende Weisungsrecht nicht für die Tätigkeiten gilt, die der Vertragspartner aufgrund des Dienstverhältnisses schuldet.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Oktober 2016 - 17 Sa 1049/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 611a; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 2 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Umfang der Unterrichtsverpflichtung der Klägerin, insbesondere darüber, ob die Klägerin einen Teil des Unterrichts im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses oder eines Arbeitsverhältnisses erteilt.