BAG - Urteil vom 27.06.2017
9 AZR 852/16
Normen:
HGB § 84 Abs. 1 S. 2; HGB § 84 Abs. 2; BGB § 611; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1050/16
ArbG Berlin, vom 04.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 14499/15

Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und freier MitarbeitKriterien der Rechtsprechung für eine freie Mitarbeit im schulischen BereichNebeneinander von Arbeitsverhältnis und freier Mitarbeit bei demselben Arbeitgeber bzw. DienstherrnParallelentscheidung zu BAG - 9 AZR 851/16 - v. 27.06.2017

BAG, Urteil vom 27.06.2017 - Aktenzeichen 9 AZR 852/16

DRsp Nr. 2017/15277

Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und freier Mitarbeit Kriterien der Rechtsprechung für eine freie Mitarbeit im schulischen Bereich Nebeneinander von Arbeitsverhältnis und freier Mitarbeit bei demselben Arbeitgeber bzw. Dienstherrn Parallelentscheidung zu BAG - 9 AZR 851/16 - v. 27.06.2017

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Oktober 2016 - 17 Sa 1050/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

HGB § 84 Abs. 1 S. 2; HGB § 84 Abs. 2; BGB § 611; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 2 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Umfang der Unterrichtsverpflichtung der Klägerin, insbesondere darüber, ob die Klägerin einen Teil des Unterrichts im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses oder eines Arbeitsverhältnisses erteilt.