LAG Köln - Beschluss vom 08.05.2019
9 Ta 31/19
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1; GVG § 13; BGB § 611a Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 9
LAGE BGB 2002 § 611a n.F. Nr. 3
NZA-RR 2019, 441
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7811/17

Abgrenzung zwischen bürgerlichen und arbeitsrechtlichen StreitigkeitenAllgemeiner Arbeitnehmerbegriff des ArbeitsrechtsMaßgeblichkeit des tatsächlichen Geschäftsinhalts für die Einordnung des zivilrechtlichen Vertragstyps

LAG Köln, Beschluss vom 08.05.2019 - Aktenzeichen 9 Ta 31/19

DRsp Nr. 2019/9093

Abgrenzung zwischen bürgerlichen und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten Allgemeiner Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsrechts Maßgeblichkeit des tatsächlichen Geschäftsinhalts für die Einordnung des zivilrechtlichen Vertragstyps

Wird ein Projektdienstleister im Umfang der üblichen Wochenarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers in den Büroräumen des Unternehmens mit den vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln (PC, Telefon, E-Mail-Adresse, Visitenkarte) tätig, ohne dass von betrieblichen Daueraufgaben abgrenzbare Projekte erkennbar sind, handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen feststellenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.02.2018 - 7 Ca 7811/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1; GVG § 13; BGB § 611a Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten in der Hauptsache über die Rechtswirksamkeit von zwei Kündigungen, Annahmeverzugsvergütung, ein Zwischenzeugnis sowie über einen hilfsweise geltend gemachten Urlaubsabgeltungsanspruch.